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Trinkwasser

Die hohen Anforderungen an die Trinkwasserqualität werden auch in der Stadt Jena durch die Überwachung des Gesundheitsamtes sichergestellt.

So dient die Überwachung von Trinkwasseranlagen (§ 3 Abs. 2 Trinkwasserveordnung (TrinkwV)) dazu, eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger im Trinkwasser, auszuschließen. Krankheitserreger, wenn sie ins Trinkwassernetz gelangen würden, könnten rasch viele Menschen erreichen und infizieren. Dieses Risiko ist sehr gering zu halten.

Definition Trinkwasser

Trinkwasser im Sinne der TrinkwV ist alles Wasser, welches

  • zur Körperpflege und -reinigung,
  • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen und
  • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.

Zweck der TrinkwV ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genußtauglichkeit und Reinheit zu schützen.

Die Überwachung des Trinkwassers erfolgt auf der Grundlage der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und beinhaltet:

Schritt Inhalt
1.

Begehung und Bewertung vonTrinkwasserversorgungsanlagen:

  • Schutzzonen
  • Wasserwerke
  • Hochbehälter
  • Trinkwasserverteilungsanlagen im Stadtnetz und
  • in der öffentlichen Hausinstallation (z. B. Universitätsklinikum Jena, Schulen, Kindereinrichtungen, Sportstätten, Alten- und Pflegeheime etc.)
2. Kontrolle und Bewertung der Installation von mobilien und zeitweise genutzten Trinkwasserversorgungsanlagen ( z. B. Marktveranstaltungen, Uni-Sommerfest, Kulturarena etc.)
3. Erteilung von Trinkwasser-Freigaben im Rahmen von Baumaßnahmen, gemäß § 13 TrinkwV
4. Trinkwasserprobenentnahme in öffentlichen Einrichtungen, Bearbeitung und Bewertung der Untersuchungsergebnisse
5. Bearbeitung von Beschwerden im Trinkwasser (z. B. Trübung, Geruch, Geschmack)

      Die festgelegten Grenzwerte (mikrobiologisch, chemisch und Indikatorparameter) in der Trinkwasserverordnung ermöglichen die Kontrolle der Einhaltung und unbedenklichen Verwendung des Trinkwassers.

      Im Rahmen der Überwachung hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Abs. 2 a-f einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen und die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.

      Baumaßnahmen, an Wasserversorgungsanlagen gem. § 3 Abs 2 Buchst a-f TrinkwV, sind dem Gesundheitsamt § 13 Absatz 1-4 anzuzeigen.

      Die Anzeigeformulare finden Sie unter -> Downloads.

      Legionellen sind Bakterien, die beim Menschen unterschiedliche Krankheitsbilder verursachen können, von grippeartigen Beschwerden bis zu schweren Lungenentzündungen. Sie sind weltweit verbreitete Umweltkeime, die in geringer Anzahl natürlicher Bestandteil von Oberflächengewässern und Grundwasser sind.

      Legionellen vermehren sich am besten bei Temperaturen zwischen 25 °C und 45 °C. Oberhalb von 60 °C werden sie meistens abgetötet und unterhalb von 20 °C vermehren sie sich kaum noch. Besonders in den Wasserleitungen in Gebäuden finden die Erreger bei entsprechenden Temperaturen gute Wachstumsbedingungen. In Ablagerungen und Belägen des Rohrsystems und bei geringer Trinkwasserabnahme können sich Legionellen besonders gut vermehren. Die Erreger können durch zerstäubtes, vernebeltes Wasser übertragen werden. Die erregerhaltigen Tröpfchen können sich in der Luft verbreiten und eingeatmet werden. Mögliche Ansteckungsquellen sind beispielsweise Duschen, Whirlpools, Luftbefeuchter oder Wasserhähne, ebenso Kühltürme. Daneben gibt es viele weitere mögliche Ansteckungsquellen.

      Untersuchungspflicht

      • Die geforderte Untersuchung nach TrinkwV trifft für installierte Warmwasseranlagen mit einem Speichervolumen 400l und einem Rohrinhalt 3l (Definition einer Großanlage gem. DVGW W 551) zu.
      • Die TrinkwV regelt im § 16 Abs. 7 die notwendigen Maßnahmen bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes und bezieht sich hier auf die Empfehlungen des Umweltbundesamtes, welche damit gesetzlich untermauert sind.
      • Das Untersuchungsintervall ist differenziert festgelegt.

      Das Gesundheitsamt bietet eine kostenlose Beratung zur Untersuchungspflicht auf Legionellen an.

      Untersuchungsintervall

      Jährliche Legionellenbeprobung in Objekte mit öffentlicher Nutzung
      • Krankenhäuser
      • Schulen
      • Kindereinrichtungen
      • Alten- und Pflegeheime
      • Hotels
      • Sportstätten etc.
      • sind jährlich und
      Mindestens alle 3 Jahre Legionellenbeprobung in Objekten mit gewerblicher Nutzung
      • Vermietung

      Probennahmestellen

      Die Proben für die Untersuchungen müssen an mehreren repräsentativen Entnahmestellen, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und durch eine zugelassene Untersuchungsstelle entnommen werden.

      Meldepflicht bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes

      Untersuchungsergebnisse, die eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes 100 KBE/100ml belegen, sind durch das zu untersuchende Labor und durch den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI) dem Gesundheitsamt zu melden.

      Überwachung und Beratung durch das Gesundheitsamt

      • Risikobewertung des Untersuchungsergebnisses – mit evtl. notwendiger Begehung vor Ort
      • Mieterinformation durch den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungs- und Wassergewinnungsanlage
      • Beauftragung einer Gefährdungsanalyse durch den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungs- und Wassergewinnungsanlage innerhalb von 4 Wochen und umgehender Vorlage im Gesundheitsamt
      • Vorlage eines aktuellen Trinkwasserstrangschemas im Gesundheitsamt, zwecks Festlegung der Probenentnahmestellen für die weitergehende Untersuchung
      • Bewertung und Kontrolle der Untersuchungsergebnisse in den Nachbeprobungen, gem. DVGW W 551

      Tag

      Zeiten
      Montag 08:00 – 12:00 Uhr
      Dienstag 08:00  – 12:00 Uhr
      Mittwoch 08:00  – 12:00 Uhr
      Donnerstag 08:00  – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
      Freitag 08:00  – 12:00 Uhr

      Vereinbaren Sie gern telefonisch einen persönlichen Beratungstermin.

      • Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
      • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
      • Allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.D.T.) - DIN, DVGW, VDI
      • UBA-Empfehlungen
      Name Funktion/Bereich Kontakt
      Herr Fiedler

      Gesundheitsaufseher

      Team Hygiene und Umweltmedizin

      E-Mail: fiedlers@jena.de

      Telefon: 0049 3641 49-3293

      Fax: 0049 3641 49-3285

      Raum: 00_12

      Frau Jäckel

      Gesundheitsaufseherin

      Team Hygiene und Umweltmedizin

      E-Mail: jaeckelk@jena.de

      Telefon: 0049 3641 49-3168

      Fax: 0049 3641 49-3285

      Raum: 00_12

      Herr Zillig

      Gesundheitsaufseher

      Team Hygiene und Umweltmedizin

      E-Mail: zilligr@jena.de

      Telefon: 0049 3641 49-3147

      Fax: 0049 3641 49-3285

      Raum: 00_16

      Frau Hofmann

      Gesundheitsaufseherin

      Team Hygiene und Umweltmedizin

      E-Mail: hofmanna@jena.de

      Telefon: 0049 3641 49-3202

      Fax: 0049 3641 49-3285

      Raum: 00_07

      Frau Ing. Pittner

      Hygieneingenieurin

      Team Hygiene und Umweltmedizin

      E-Mail: pittnera@jena.de

      Telefon: 0049 3641 49-3142

      Fax: 0049 3641 49-3285

      Raum: 00_13